Geistiges Heilen beschränkt sich auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte der Patientinnen und Patienten durch Handauflegen. So heißt es im Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht über das Geistige Heilen vom 02. März 2004.
Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal die Heilerin/der Heiler unabhängig von etwaigen medizinischen Diagnosen handelt.
Spirituelle Heiler/innen stehen damit unter dem Schutz der Glaubensfreiheit, Artikel 12 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Weil sie geistig wirken und damit der Religionsausübung näher stehen als der Medizin, benötigen sie keine heilkundliche Ausbildung. Ihre Arbeit ist vom Glauben an Gott und die geistige Welt getragen.
Für Sie als Patientin/als Patient ist es wichtig zu wissen, dass unsere spirituelle Arbeit nicht die schulmedizinische Diagnose und die Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker ersetzt!
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei auch auf den Eindruck abgestellt, den die Heilerin/der Heiler bei seinen Patienten erweckt. Die Patientinnen und Patienten dürfen nicht den Eindruck haben, dass es sich um einen Ersatz für ärztliche oder heilpraktische, also medizinische Behandlung handelt. Wir als Heiler/innen dürfen diesen Eindruck gar nicht erst erwecken.
Bei unserer Arbeit müssen wir Heiler/innen gewährleisten, dass die Patientin/der Patient zu Beginn der Behandlung darauf hingewiesen wird, dass unsere Arbeit die medizinische Behandlung nicht ersetzt. Das kann durch einen gut sichtbaren Hinweis in den Praxisräumen oder durch entsprechende Merkblätter für die Patienten geschehen.
Sie dürfen als Patientin/als Patient selbstverständlich davon ausgehen, dass wir im Zentrum für spirituelle Begegnung durch eine fundierte und ständige Ausbildung nur verantwortungsbewusste und charakterlich zuverlässige Heilerinnen und Heiler in unser Team aufnehmen.